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Heute wurde die Verhandlung wegen der oben genannten Delikte von der Ermittlungsrichterin auf unseren Antrag hin vertragt. Hintergrund war, dass der Verteidigung die Akten bisher trotz unseres Akteneinsichtsantrages vom Dezember 2016 nach § 147 der Strafprozessordnung nicht zur Verfügung gestellt wurden. Ohne Kenntnis des Akteninhalts der dem Gericht vorliegenden Akten kann aber nicht verteidigt werden – weder prozessual, noch in der Sache.

 

Gefangener flieht bei Gerichtsverhandlung in Bochum
Freispruch beim AG Brilon

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Aktuelles

  • Neue Kanzleiorganisation 17. März 2018
  • Strafverfahren wegen Sexuellem Mißbrauchs Schutzbefohlener beendet 19. Januar 2018
  • Erfolgreiche Revision in Strafsachen 17. Oktober 2017
  • Reform der Strafprozessordnung: Neue Anwesenheitsrechte Ihres Strafverteidigers 6. September 2017
  • Die Befangenheit eines Richters 30. August 2017

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