Heute wurde die Verhandlung wegen der oben genannten Delikte von der Ermittlungsrichterin auf unseren Antrag hin vertragt. Hintergrund war, dass der Verteidigung die Akten bisher trotz unseres Akteneinsichtsantrages vom Dezember 2016 nach § 147 der Strafprozessordnung nicht zur Verfügung gestellt wurden. Ohne Kenntnis des Akteninhalts der dem Gericht vorliegenden Akten kann aber nicht verteidigt werden – weder prozessual, noch in der Sache.